§ 19 DSG M-V
Aufgaben und Befugnisse
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift bestimmt die Aufsichtsbehörde als zuständige Stelle im Sinne der DSGVO und der Richtlinie (EU) 2016/680 für Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist auch Aufsichtsbehörde für nicht-öffentliche Stellen nach dem Bundesdatenschutzgesetz und zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Nicht zuständig ist sie für Religionsgemeinschaften mit eigener kirchlicher Datenschutzaufsicht.
(1)Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Land Mecklenburg-Vorpommern. Ihr obliegt auch die Aufsicht über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, wenn die Datenverarbeitung weder der Verordnung (EU) 2016/679 noch der Richtlinie (EU) 2016/680 unterliegt, es sei denn, die Aufsichtsbefugnis ist durch spezielle Regelungen ausgeschlossen.
(2)Die Aufsichtsbehörde ist auch Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(3)Die Aufsichtsbehörde ist im Rahmen der ihr durch die Verordnung (EU) 2016/679 und durch Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(4)Die Aufsichtsbehörde ist nicht zuständig, soweit Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, die gemäß § 2 Absatz 6 umfassende Datenschutzregeln anwenden, einer eigenen kirchlichen Aufsichtsbehörde unterliegen, die die in Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegten Bedingungen erfüllt. zur Einzelansicht § 19