§ 24 DSG M-V
Einschränkung von Grundrechten
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift stellt klar, dass das Landesdatenschutzgesetz das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes einschränkt. Diese ausdrückliche Benennung der Grundrechtseinschränkung ist verfassungsrechtlich erforderlich, um dem Zitiergebot zu genügen. Für Datenschutzbeauftragte verdeutlicht sie den grundrechtlichen Rahmen des Gesetzes.
(1)Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. zur Einzelansicht § 24