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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 21 DSG M-V

Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift verpflichtet die Landesregierung, innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Tätigkeitsberichts der Datenschutz-Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme an den Landtag zu übermitteln. Dies betrifft den Teil des Berichts, der den Verantwortungsbereich der Landesregierung berührt. Die Regelung stellt die parlamentarische Kontrolle der Datenschutzpraxis sicher.

(1)Soweit der Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 den Verantwortungsbereich der Landesregierung betrifft, leitet die Landesregierung dazu innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage dieses Berichts ihre Stellungnahme dem Landtag zu. zur Einzelansicht § 21 Teil 6 Sanktionen, Einschränkung von Grundrechten, Übergangsvorschriften
Quelle:
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-DSGMVrahmen
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2018 S. 218
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28