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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 20 DSG M-V

Mitwirkungspflicht

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die Mitwirkungspflicht der kontrollierten Stellen gegenüber der Aufsichtsbehörde. Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von der Mitwirkungspflicht nach der DSGVO. Wenn die Aufsichtsbehörde Abhilfebefugnisse ausübt, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats gegenüber der Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde Stellung nehmen und begründen, welche Maßnahmen ergriffen werden.

(1)Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von einer Mitwirkungspflicht, die sich aus den Regelungen des Artikels 58 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt.
(2)Macht die Aufsichtsbehörde von den Befugnissen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch, teilt sie dies der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde mit. Der Verantwortliche gibt gegenüber der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Maßnahme nach Satz 1 getroffen wurde, eine Stellungnahme ab. In dieser Stellungnahme ist darzustellen und zu begründen, in welcher Weise auf die Maßnahme der Aufsichtsbehörde reagiert wird. zur Einzelansicht § 20
Quelle:
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-DSGMVrahmen
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2018 S. 218
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28