§ 14 DSG M-V
Begnadigungsverfahren
KI-generierte Zusammenfassung
In Begnadigungsverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich sensibler Daten zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts erforderlich ist. Diese Datenverarbeitung unterliegt nicht der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde. Es gelten nur eingeschränkte DSGVO-Vorschriften, insbesondere die Grundprinzipien und die organisatorischen Pflichten des Verantwortlichen.
(1)In Begnadigungsverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts durch die zuständigen Stellen erforderlich ist. Diese Datenverarbeitung unterliegt nicht der Kontrolle der Aufsichtsbehörde.
(2)In Begnadigungsverfahren gelten nur die Artikel 5 bis 7 sowie Kapitel IV mit Ausnahme von Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. zur Einzelansicht § 14 Teil 5 Aufsichtsbehörde