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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 17 DSG M-V

Unabhängigkeit

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift garantiert die Unabhängigkeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde, die ausschließlich dem Gesetz unterworfen ist. Weder die Landtagspräsidentin noch andere Stellen dürfen das Mitglied der Aufsichtsbehörde direkt oder indirekt bei der Aufgabenerfüllung beeinflussen. Die Rechnungsprüfung durch den Landesrechnungshof ist nur zulässig, soweit die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(1)Die Aufsichtsbehörde ist in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2)Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages darf keine Maßnahmen treffen, die das Mitglied der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Ausübung seiner Befugnisse direkt oder indirekt beeinflussen.
(3)Die Aufsichtsbehörde unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Landesrechnungshof, soweit ihre Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. zur Einzelansicht § 17
Quelle:
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-DSGMVrahmen
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2018 S. 218
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28