§ 5 DSG M-V
Beschränkung der Informationspflicht
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift erlaubt es dem Verantwortlichen, von der Informationspflicht nach der DSGVO abzusehen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet würde, eine Strafverfolgung beeinträchtigt werden könnte oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten bestehen. Sie schränkt damit die Transparenzpflichten der DSGVO im öffentlichen Interesse ein und ist für Datenschutzbeauftragte bei der Bewertung von Informationspflichten relevant.
(1)Der Verantwortliche kann von seiner Informationspflicht bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange 1. die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 2. dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist oder 3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind. zur Einzelansicht § 5