§ 23 DSG M-V
Straftaten
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift stellt bestimmte Datenschutzverstöße unter Strafe, wenn sie gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht begangen werden. Die Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet und nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und die Aufsichtsbehörde.
(1)Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, eine der in § 22 Absatz 1 genannten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der oder die Auftragsverarbeiter und die Aufsichtsbehörde. zur Einzelansicht § 23