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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 7 DSG M-V

Benachrichtigung der von einer Verletzung des

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift erlaubt es dem Verantwortlichen, von der Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen gemäß Artikel 34 DSGVO abzusehen. Dies ist möglich, wenn die Information die öffentliche Sicherheit gefährden, Geheimhaltungspflichten verletzen oder die Sicherheit von Datenverarbeitungssystemen beeinträchtigen würde. Die Regelung ermöglicht Ausnahmen von der grundsätzlichen Pflicht, betroffene Personen über Datenpannen zu informieren.

(1)Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange 1. die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 2. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder 3. die Benachrichtigung die Sicherheit von Datenverarbeitungssystemen gefährden würden. zur Einzelansicht § 7 Teil 4 Besondere Verarbeitungssituationen
Quelle:
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-DSGMVrahmen
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2018 S. 218
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28