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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 1 HmbDSG

Zweck

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift definiert den Zweck des Hamburgischen Datenschutzgesetzes als Ergänzung zur DSGVO. Es trifft die zur Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen landesrechtlichen Regelungen und regelt darüber hinaus bestimmte Datenverarbeitungen, die nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen. Das Gesetz bildet damit die zentrale datenschutzrechtliche Grundlage für öffentliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg.

(1)Dieses Gesetz trifft die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) ergänzenden Regelungen. Darüber hinaus regelt dieses Gesetz für im Einzelnen bezeichnete Situationen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen. zur Einzelansicht § 1
Quelle:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DSGHA2018rahmen
Fundstelle:
HmbGVBl. 2018 S. 145
Stand:
2024-11-29
Abgerufen:
2026-02-28