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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 9 HmbDSG

Videoüberwachung

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen in Hamburg. Die Videobeobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche ist zur Aufgabenerfüllung oder Wahrnehmung des Hausrechts zulässig, sofern schutzwürdige Interessen nicht überwiegen. Videoaufzeichnungen dürfen nur zweckgebunden gespeichert werden, und eine Zweckänderung ist nur zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr gestattet. Überwachung und verantwortliche Stelle sind erkennbar zu machen.

(1)Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videobeobachtung) ist nur zulässig, soweit und solange sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen oder 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Beobachtung nicht-öffentlich zugänglicher Bereiche ist über die in Satz 1 genannten Voraussetzungen hinaus nur zulässig, soweit und solange dies zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist.
(2)Die Speicherung (Videoaufzeichnung) oder Verwendung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, soweit und solange sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nur zulässig, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist.
(3)Videobeobachtung und Videoaufzeichnung sowie die verantwortliche Stelle sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. zur Einzelansicht § 9
Quelle:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DSGHA2018rahmen
Fundstelle:
HmbGVBl. 2018 S. 145
Stand:
2024-11-29
Abgerufen:
2026-02-28