§ 14 HmbDSG
Begnadigungsverfahren
KI-generierte Zusammenfassung
In Begnadigungsverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich sensibler Daten und strafrechtlich relevanter Daten zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts erforderlich ist. Die Anwendung der DSGVO ist auf wenige Grundprinzipien und organisatorische Pflichten beschränkt. Diese Sonderregelung trägt dem besonderen Charakter des Begnadigungsverfahrens Rechnung.
(1)In Begnadigungsverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts durch die zuständigen Stellen erforderlich ist. Entsprechend anzuwenden sind nur Artikel 5 bis 7 sowie Kapitel IV mit Ausnahme von Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679. zur Einzelansicht § 14 Fünfter Abschnitt Rechte der Betroffenen