§ 4 HmbDSG
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift regelt die grundlegende Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen Hamburgs. Die Verarbeitung ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung übertragener öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Sie stellt damit die landesrechtliche Rechtsgrundlage neben der DSGVO dar.
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine der in § 2 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. zur Einzelansicht § 4