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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 27 HmbDSG

Ordnungswidrigkeiten

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt Ordnungswidrigkeiten im hamburgischen Datenschutzrecht. Ordnungswidrig handelt, wer nicht offenkundige personenbezogene Daten unbefugt verarbeitet oder sich durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere Person übermitteln lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden und stellt eine Auffangregelung für Verstöße dar, die nicht bereits als Straftat erfasst sind.

(1)Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, 1. unbefugt verarbeitet, oder 2. durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere Person übermitteln lässt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. zur Einzelansicht § 27
Quelle:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DSGHA2018rahmen
Fundstelle:
HmbGVBl. 2018 S. 145
Stand:
2024-11-29
Abgerufen:
2026-02-28