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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 17 HmbDSG

Beschränkung der Löschungspflicht

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift ergänzt die DSGVO um eine Beschränkung der Löschungspflicht zum Schutz der betroffenen Person. Wenn der Verantwortliche annehmen darf, dass eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, tritt anstelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung. Die betroffene Person ist über diese Einschränkung zu benachrichtigen.

(1)Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit und solange der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung personenbezogener Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Der Verantwortliche benachrichtigt die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung. zur Einzelansicht § 17
Quelle:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DSGHA2018rahmen
Fundstelle:
HmbGVBl. 2018 S. 145
Stand:
2024-11-29
Abgerufen:
2026-02-28