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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 16 HmbDSG

Beschränkung des Auskunftsrechts

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 DSGVO bei hamburgischen öffentlichen Stellen. Auskunftsanträge können abgelehnt werden bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Geheimhaltungserfordernissen oder zur Strafverfolgung. Die Ablehnung bedarf grundsätzlich keiner Begründung, wenn der Ablehnungszweck dadurch gefährdet würde, und betroffene Personen sind auf die Möglichkeit der Anrufung des Datenschutzbeauftragten hinzuweisen.

(1)Anträge auf Auskunftserteilung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 können abgelehnt werden, soweit und solange 1. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 2. die Auskunft dazu führen würde, dass Sachverhalte, die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind, aufgedeckt werden, oder 3. dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
(2)Die Ablehnung einer Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. In diesem Fall sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren. Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Hamburgische Beauftragte beziehungsweise den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Auf ihr Verlangen ist der oder dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Auskunft zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige Behörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.
(3)Bezieht sich die Auskunft auf die Herkunft personenbezogener Daten von Behörden des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaft und der Polizei, von Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, sowie vom Bundesnachrichtendienst, Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, von anderen Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist mit diesen zuvor Einvernehmen herzustellen. Gleiches gilt, soweit sich die Auskunft auf die Übermittlung personenbezogener Daten an diese Behörden bezieht. zur Einzelansicht § 16
Quelle:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DSGHA2018rahmen
Fundstelle:
HmbGVBl. 2018 S. 145
Stand:
2024-11-29
Abgerufen:
2026-02-28