§ 12 HmbDSG
Datenverarbeitung zu künstlerischen Zwecken
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Datenverarbeitung zu künstlerischen Zwecken und schränkt die Anwendbarkeit der DSGVO für diesen Bereich erheblich ein. Es gelten nur bestimmte Grundsätze der Zweckbindung, Datensicherheit und Verantwortlichkeit. Gegendarstellungen und gerichtliche Unterlassungsentscheidungen sind zusammen mit den gespeicherten Daten aufzubewahren und bei Offenlegung gemeinsam weiterzugeben.
(1)Soweit personenbezogene Daten zu künstlerischen Zwecken verarbeitet werden, gelten von den Kapiteln II bis VII sowie IX der Verordnung (EU) 2016/679 nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und f sowie die Artikel 24, 32 und 33.
(2)Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Gerichtsentscheidungen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen, Gerichtsentscheidungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren, wie die Daten selbst sowie bei einer Offenlegung der Daten gemeinsam offenzulegen.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nicht-öffentliche Stellen. zur Einzelansicht § 12 Vierter Abschnitt Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten