§ 13 HmbDSG
Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich sensibler Daten zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen, auch ohne Kenntnis der betroffenen Person. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur mit Einwilligung zulässig, und bei bekanntem Widerspruch der betroffenen Person findet die Vorschrift keine Anwendung. Es besteht weder eine Informations- noch eine Auskunftspflicht des Verantwortlichen.
(1)Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. Auf Anforderung der in Satz 1 genannten Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung oder Ehrung erforderlichen Daten übermitteln.
(2)Eine Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
(3)Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Daten verarbeitenden Stelle bekannt ist, dass die betroffene Person ihrer öffentlichen Auszeichnung oder Ehrung oder der mit ihr verbundenen Datenverarbeitung widersprochen hat.
(4)Es besteht weder eine Informationspflicht noch eine Auskunftspflicht des Verantwortlichen. zur Einzelansicht § 13