Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 23 HmbDSG

Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Nachbeschäftigungsbeschränkungen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Für zwei Jahre nach Amtsende sind mit den früheren Aufgaben unvereinbare Tätigkeiten zu unterlassen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ist anzuzeigen und kann untersagt werden, wenn sie mit dem früheren Amt nicht vereinbar ist.

(1)Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sieht für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Amtszeit von allen mit den Aufgaben des früheren Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen und entgeltlichen Tätigkeiten ab.
(2)Ehemalige Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit haben der oder dem amtierenden Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen ständigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, öffentlicher Unternehmen, öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses.
(3)Die oder der amtierende Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soll die Erwerbstätigkeit oder sonstige ständige Beschäftigung untersagen, soweit sie mit dem Amt der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht zu vereinbaren ist. Die Untersagung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 und für einen bestimmten Zeitraum auszusprechen. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses.
(4)Bei freiberuflichen Tätigkeiten sind die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen zur Vermeidung von Interessenkollisionen zu beachten; sie gehen dieser Regelung vor. zur Einzelansicht § 23
Quelle:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DSGHA2018rahmen
Fundstelle:
HmbGVBl. 2018 S. 145
Stand:
2024-11-29
Abgerufen:
2026-02-28