§ 7 HmbDSG
Automatisierte Verfahren und Gemeinsame Dateien
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren und gemeinsamer Dateien, an denen mehrere datenverarbeitende Stellen beteiligt sind. Diese sind zulässig, soweit sie unter Berücksichtigung der Rechte der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen sind. Voraussetzung ist, dass durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden.
(1)Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer gemeinsamen automatisierten Datei, in oder aus der mehrere Daten verarbeitende Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können. zur Einzelansicht § 7