§ 5 HmbDSG
Erhebung personenbezogener Daten
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Erhebung personenbezogener Daten bei nicht-öffentlichen Dritten. Eine solche Erhebung soll nur unter den Voraussetzungen der Zweckänderungsregelung erfolgen. Bei der Datenerhebung bei Dritten sind diese auf Verlangen über den Erhebungszweck zu unterrichten, und es ist auf eine etwaige gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen.
(1)Bei nicht-öffentlichen Dritten sollen personenbezogene Daten nur unter den in § 6 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erhoben werden.
(2)Werden personenbezogene Daten bei Dritten erhoben, sind diese auf Verlangen über den Erhebungszweck zu unterrichten, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Werden die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist auf die Auskunftspflicht, sonst auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen. zur Einzelansicht § 5