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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 1 SächsDSG

Zweck

KI-generierte Zusammenfassung

Das Saechsische Datenschutzgesetz ergaenzt die DSGVO und regelt spezifische Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten im Freistaat Sachsen. Es konkretisiert die Oeffnungsklauseln der europaeischen Verordnung fuer den saechsischen Rechtsraum.

(1)1Dieses Gesetz trifft die ergänzenden Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung. 2Gleichzeitig regelt es in den Grenzen der Verordnung (EU) 2016/679 spezifische Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Quelle:
https://revosax.sachsen.de/vorschrift/17647
Fundstelle:
SächsGVBl. 2018 S. 198
Stand:
2023-12-31
Abgerufen:
2026-02-28