§ 23 SächsDSG
Einschränkung eines Grundrechts
KI-generierte Zusammenfassung
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach der Saechsischen Verfassung eingeschraenkt. Diese ausdrueckliche Benennung der Grundrechtseinschraenkung dient dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot und stellt die Transparenz der gesetzgeberischen Entscheidung sicher.
(1)Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.