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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 3 SächsDSG

Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

KI-generierte Zusammenfassung

Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Zum Verarbeitungszweck zählen auch Aufsichts- und Kontrollbefugnisse, Rechnungsprüfung, Organisationsuntersuchungen sowie Aus- und Fortbildungszwecke.

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(2)Zu dem Zweck einer Verarbeitung personenbezogener Daten zählt auch die Verarbeitung zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen und zur Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren sowie zu statistischen Zwecken des Verantwortlichen. Dies gilt auch für die Verarbeitung zu Aus-, Fort-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
Quelle:
https://revosax.sachsen.de/vorschrift/17647
Fundstelle:
SächsGVBl. 2018 S. 198
Stand:
2023-12-31
Abgerufen:
2026-02-28