§ 3 SächsDSG
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
KI-generierte Zusammenfassung
Oeffentliche Stellen duerfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Erfuellung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder zur Ausuebung oeffentlicher Gewalt erforderlich ist. Zum Verarbeitungszweck zaehlen auch Aufsichts- und Kontrollbefugnisse, Rechnungspruefung, Organisationsuntersuchungen sowie Aus- und Fortbildungszwecke.
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(2)1Zu dem Zweck einer Verarbeitung personenbezogener Daten zählt auch die Verarbeitung zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen und zur Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren sowie zu statistischen Zwecken des Verantwortlichen. 2Dies gilt auch für die Verarbeitung zu Aus-, Fort-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.