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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 7 SächsDSG

Beschränkungen zur Löschung, Vernichtung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

KI-generierte Zusammenfassung

Vor der Loeschung oder Vernichtung von Unterlagen muessen oeffentliche Stellen diese dem Saechsischen Staatsarchiv zur Uebernahme anbieten. Eine Loeschung ist erst zulaessig, wenn das Archiv die Unterlagen als nicht archivwuerdig bewertet hat oder nicht fristgemaess ueber die Archivwuerdigkeit entschieden wurde.

(1)1Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen dem Sächsischen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung oder Vernichtung erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem Sächsischen Staatsarchiv angeboten und von diesem als nicht archivwürdig bewertet worden sind oder über die Archivwürdigkeit nicht fristgemäß gemäß § 5 Absatz 6 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entschieden worden ist. 2Die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten lässt die Anbietungspflicht nach dem Archivgesetz für den Freistaat Sachsen unberührt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Träger von Archiven sonstiger öffentlicher Stellen nach dem Dritten Abschnitt des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen entsprechend.
Quelle:
https://revosax.sachsen.de/vorschrift/17647
Fundstelle:
SächsGVBl. 2018 S. 198
Stand:
2023-12-31
Abgerufen:
2026-02-28