§ 5 SächsDSG
Erhebung personenbezogener Daten
KI-generierte Zusammenfassung
Bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten oder Stellen ausserhalb des oeffentlichen Bereichs sind diese auf Verlangen ueber den Erhebungszweck zu informieren. Besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht, ist auf diese hinzuweisen, andernfalls auf die Freiwilligkeit der Angaben.
(1)1Werden personenbezogene Daten bei einem Dritten oder einer Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, sind diese auf deren Verlangen auf den Erhebungszweck hinzuweisen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. 2Werden die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist der Dritte oder die Stelle auf die Auskunftspflicht und sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.