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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 8 SächsDSG

Beschränkung der Informationspflicht

KI-generierte Zusammenfassung

Die Informationspflicht gegenueber betroffenen Personen nach der DSGVO kann eingeschraenkt werden, wenn dadurch die oeffentliche Sicherheit, die Verfolgung von Straftaten oder der Zweck der Datenerhebung gefaehrdet wuerden. Die Gruende fuer das Absehen von der Information sind zu dokumentieren, und bei Uebermittlungen an Sicherheitsbehoerden ist diesen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1)Bei der Erhebung personenbezogener Daten sieht der Verantwortliche von einer Information der betroffenen Person nach Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ab, soweit und solange
(2)Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und andere für die Verfolgung von Straftaten zuständige Stellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, ist diesen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)Sieht der Verantwortliche gemäß Absatz 1 von einer Information der betroffenen Person ab, hat er die Gründe hierfür zu dokumentieren.
Quelle:
https://revosax.sachsen.de/vorschrift/17647
Fundstelle:
SächsGVBl. 2018 S. 198
Stand:
2023-12-31
Abgerufen:
2026-02-28