§ 20 SächsDSG
Pflicht zur Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
KI-generierte Zusammenfassung
Oeffentliche Stellen sind verpflichtet, den Saechsischen Datenschutzbeauftragten ueber den geplanten Erlass von Verwaltungsvorschriften zu informieren, soweit diese das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen. Diese Informationspflicht stellt sicher, dass datenschutzrechtliche Belange bereits im Vorfeld beruecksichtigt werden.
(1)Die öffentlichen Stellen haben den Sächsischen Datenschutzbeauftragten über den beabsichtigten Erlass von Verwaltungsvorschriften, soweit sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen, zu informieren.