§ 20 SächsDSG
Pflicht zur Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
KI-generierte Zusammenfassung
Öffentliche Stellen sind verpflichtet, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten über den geplanten Erlass von Verwaltungsvorschriften zu informieren, soweit diese das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen. Diese Informationspflicht stellt sicher, dass datenschutzrechtliche Belange bereits im Vorfeld berücksichtigt werden.
(1)Die öffentlichen Stellen haben den Sächsischen Datenschutzbeauftragten über den beabsichtigten Erlass von Verwaltungsvorschriften, soweit sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen, zu informieren.