Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 20 SächsDSG

Pflicht zur Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten

KI-generierte Zusammenfassung

Öffentliche Stellen sind verpflichtet, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten über den geplanten Erlass von Verwaltungsvorschriften zu informieren, soweit diese das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen. Diese Informationspflicht stellt sicher, dass datenschutzrechtliche Belange bereits im Vorfeld berücksichtigt werden.

(1)Die öffentlichen Stellen haben den Sächsischen Datenschutzbeauftragten über den beabsichtigten Erlass von Verwaltungsvorschriften, soweit sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen, zu informieren.
Quelle:
https://revosax.sachsen.de/vorschrift/17647
Fundstelle:
SächsGVBl. 2018 S. 198
Stand:
2023-12-31
Abgerufen:
2026-02-28