§ 24 SächsDSG
Übergangsregelung
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt den Übergang vom bisherigen zum neuen Datenschutzrecht. Der bei Inkrafttreten im Amt befindliche Sächsische Datenschutzbeauftragte gilt als ordnungsgemäss ernannt, und die Beamten und Beschäftigten beim Datenschutzbeauftragten wurden vom Landtag zum Datenschutzbeauftragten versetzt.
(1)Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Sächsische Datenschutzbeauftragte gilt als nach § 16 Absatz 1 Satz 4 ernannt. Das Amtsverhältnis gilt als nach § 16 Absatz 3 Satz 1 begonnen. Die Amtszeit endet am 31. Dezember 2021. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beamten und Beschäftigten beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom Landtag zum Sächsischen Datenschutzbeauftragten versetzt.