§ 24 SächsDSG
Übergangsregelung
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt den Uebergang vom bisherigen zum neuen Datenschutzrecht. Der bei Inkrafttreten im Amt befindliche Saechsische Datenschutzbeauftragte gilt als ordnungsgemaess ernannt, und die Beamten und Beschaeftigten beim Datenschutzbeauftragten wurden vom Landtag zum Datenschutzbeauftragten versetzt.
(1)1Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Sächsische Datenschutzbeauftragte gilt als nach § 16 Absatz 1 Satz 4 ernannt. 2Das Amtsverhältnis gilt als nach § 16 Absatz 3 Satz 1 begonnen. 3Die Amtszeit endet am 31. Dezember 2021. 4Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beamten und Beschäftigten beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom Landtag zum Sächsischen Datenschutzbeauftragten versetzt.