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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 6 SächsDSG

Verantwortung bei der Übermittlung

KI-generierte Zusammenfassung

Die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit einer Datenuebermittlung liegt grundsaetzlich bei der uebermittelnden Stelle. Erfolgt die Uebermittlung auf Ersuchen einer oeffentlichen Stelle, traegt diese die Verantwortung, waehrend bei automatisiertem Abruf die abrufende Stelle verantwortlich ist.

(1)1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. 3In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, es besteht besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung.
(2)Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufes die abrufende öffentliche Stelle.
Quelle:
https://revosax.sachsen.de/vorschrift/17647
Fundstelle:
SächsGVBl. 2018 S. 198
Stand:
2023-12-31
Abgerufen:
2026-02-28