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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 4 SächsDSG

Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Zweckaenderung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unter bestimmten Voraussetzungen zulaessig, etwa zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder wenn die betroffene Person offensichtlich einverstanden waere. Bei besonderen Datenkategorien und Daten unter Berufsgeheimnis gelten verschaerfte Anforderungen.

(1)Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn
(2)Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen.
(3)Sind mit personenbezogenen Daten, die auf Grund von Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c oder Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder Dritter so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten an öffentliche Stellen zulässig, soweit nicht Rechte und Freiheiten der betroffenen Person oder anderer Personen an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine weitere Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.
(4)Unterliegen die übermittelten Daten einem Berufsgeheimnis, ist ihre Verarbeitung zu einem anderen Zweck im Sinne der Absätze 1 und 2 nur zulässig, wenn die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle eingewilligt hat.
(5)Abweichend von Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt eine Information der betroffenen Person über die Datenverarbeitung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde.
Quelle:
https://revosax.sachsen.de/vorschrift/17647
Fundstelle:
SächsGVBl. 2018 S. 198
Stand:
2023-12-31
Abgerufen:
2026-02-28