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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 10 SächsDSG

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

KI-generierte Zusammenfassung

Der Verantwortliche kann über die DSGVO-Ausnahmen hinaus von der Benachrichtigung betroffener Personen bei Datenschutzverletzungen absehen, wenn die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit oder den Datenverarbeitungszweck gefährden würde. Die Gründe für das Absehen von der Benachrichtigung sind zu dokumentieren.

(1)Der Verantwortliche sieht über Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinaus von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person ab, soweit und solange
(2)§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
Quelle:
https://revosax.sachsen.de/vorschrift/17647
Fundstelle:
SächsGVBl. 2018 S. 198
Stand:
2023-12-31
Abgerufen:
2026-02-28