§ 10 SächsDSG
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
KI-generierte Zusammenfassung
Der Verantwortliche kann ueber die DSGVO-Ausnahmen hinaus von der Benachrichtigung betroffener Personen bei Datenschutzverletzungen absehen, wenn die Benachrichtigung die oeffentliche Sicherheit oder den Datenverarbeitungszweck gefaehrden wuerde. Die Gruende fuer das Absehen von der Benachrichtigung sind zu dokumentieren.
(1)Der Verantwortliche sieht über Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinaus von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person ab, soweit und solange
(2)§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend.