Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 9 SächsDSG

Beschränkung des Auskunftsrechts

KI-generierte Zusammenfassung

Das Auskunftsrecht betroffener Personen kann eingeschraenkt werden, wenn die Auskunft die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung gefaehrden oder den Zweck der Datenverarbeitung beeintraechtigen wuerde. Die ablehnende Entscheidung muss nicht begruendet werden, soweit dies den Ablehnungszweck gefaehrden wuerde, wobei betroffene Personen den Saechsischen Datenschutzbeauftragten anrufen koennen.

(1)Die Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 unterbleibt, soweit
(2)1Die ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. 2In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anrufen kann. 3Diesem ist auf Verlangen der betroffenen Person die Auskunft zu erteilen. 4Die Mitteilung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(3)Bezieht sich die Auskunft auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und andere für die Verfolgung von Straftaten zuständige Stellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, ist diesen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Quelle:
https://revosax.sachsen.de/vorschrift/17647
Fundstelle:
SächsGVBl. 2018 S. 198
Stand:
2023-12-31
Abgerufen:
2026-02-28