§ 9 SächsDSG
Beschränkung des Auskunftsrechts
KI-generierte Zusammenfassung
Das Auskunftsrecht betroffener Personen kann eingeschränkt werden, wenn die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder den Zweck der Datenverarbeitung beeinträchtigen würde. Die ablehnende Entscheidung muss nicht begründet werden, soweit dies den Ablehnungszweck gefährden würde, wobei betroffene Personen den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anrufen können.
(1)Die Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 unterbleibt, soweit
(2)Die ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anrufen kann. Diesem ist auf Verlangen der betroffenen Person die Auskunft zu erteilen. Die Mitteilung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(3)Bezieht sich die Auskunft auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und andere für die Verfolgung von Straftaten zuständige Stellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, ist diesen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.