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Data Act — Inhaltsverzeichnis

Erwägungsgrund 48

Ein Eingreifen ist nicht erforderlich, wenn Daten zwischen großen weitergegeben werden oder wenn es sich beim Dateninhaber um ein kleines oder mittleres und beim Datenempfänger um ein großes handelt. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die in der Lage sind, innerhalb angemessener und nichtdiskriminierender Grenzen eine Gegenleistung auszuhandeln.

Quelle:
EUR-Lex CELEX 32023R2854
Fundstelle:
ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023
Stand:
2023-12-22
Abgerufen:
2026-04-21