Art. 50 Data Act
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Kapitel 11 — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imin Kraft. Amtsblatt der Europäischen Union
(2)Sie gilt ab dem. 12. September 2025
(3)Die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach demin Verkehr gebracht wurden. 12. September 2026
(4)Kapitel III gilt nur in Bezug auf Datenbereitstellungspflichten nach dem Unionsrecht oder nach im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, die nach demin Kraft treten. 12. September 2025
(5)Kapitel IV gilt für Verträge, die nach demgeschlossen wurden. 12. September 2025
(6)Kapitel IV gilt ab demfür Verträge, die am oder vor demgeschlossen wurden, sofern 12. September 2027 12. September 2025
a)sie unbefristet sind oder
b)ihre Geltungsdauer frühestens 10 Jahre nach demendet. 11. Januar 2024