Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
Data Act — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Bei öffentlichen Notlagen oder nachgewiesener außergewöhnlicher Notwendigkeit müssen private Dateninhaber öffentlichen Stellen, der Kommission, EZB oder Unionseinrichtungen Daten auf begründeten Antrag bereitstellen. Dies ist ein begrenzter Eingriff in die Vertragsfreiheit zugunsten konkreter Gemeinwohlinteressen.

Art. 14 Data Act

Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit

(1)Wenn eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union den Nachweis dafür erbringt, dass im Hinblick auf die Erfüllung ihrer rechtlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse die außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung bestimmter Daten – einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen betreffenden Metadaten – gemäß Artikel 15 besteht, stellen die Dateninhaber, bei denen sich diese Daten befinden und bei denen es sich um andere juristische Personen als öffentliche Stellen handelt, diese Daten auf ordnungsgemäß begründeten Antrag bereit.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 32023R2854
Fundstelle:
ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023
Stand:
2023-12-22
Abgerufen:
2026-04-21