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Data Act — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Gegen rechtsverbindliche Entscheidungen zuständiger Behörden steht ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf offen; bleibt eine Behörde untätig, kann das Gericht oder eine unabhängige Nachprüfungsstelle angerufen werden. So wird effektiver Rechtsschutz nach Art. 47 GrCh gewährleistet.

Art. 39 Data Act

Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

(1)Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede betroffene natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen rechtsverbindliche Entscheidungen zuständiger Behörden.
(2)Wenn eine zuständige Behörde in Bezug auf eine Beschwerde untätig bleibt, hat jede davon betroffene natürliche oder juristische Person im Einklang mit dem nationalen Recht entweder das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf oder Zugang zur Nachprüfung durch eine unparteiische Stelle mit entsprechender Sachkenntnis.
(3)Verfahren nach diesem Artikel werden bei den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde eingeleitet, gegen die sich der Rechtsbehelf, der von einer einzelnen natürlichen oder juristischen Person oder gegebenenfalls von den Vertretern einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen eingelegt wurde, richtet.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 32023R2854
Fundstelle:
ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023
Stand:
2023-12-22
Abgerufen:
2026-04-21