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Data Act — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Alter und neuer Anbieter sowie der Kunde müssen beim Wechsel kooperativ zusammenarbeiten, um Kontinuität und rechtzeitige Datenübertragung zu gewährleisten. Diese allgemeine Kooperationspflicht ergänzt die spezifischen technischen Vorgaben und adressiert Konflikte zwischen Altanbieter und Wettbewerber.

Art. 27 Data Act

Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben

(1)Alle Beteiligten, einschließlich der übernehmenden Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, arbeiten nach Treu und Glauben zusammen, damit der Wechsel effektiv vollzogen wird, Daten rechtzeitig übertragen werden können und die Kontinuität des Datenverarbeitungsdienstes aufrechterhalten wird.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 32023R2854
Fundstelle:
ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023
Stand:
2023-12-22
Abgerufen:
2026-04-21