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DATUREXDatenschutz-Gesetze
Data Act — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Anbieter informieren Kunden vor Vertragsschluss über verfügbare Wechselverfahren, Formate, Beschränkungen sowie über ein aktuelles Online-Register der Datenstrukturen und Interoperabilitätsnormen. Transparenz im Vorfeld schützt vor ungewollter Abhängigkeit vom jeweiligen Cloud-Anbieter.

Art. 26 Data Act

Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten

(1)Der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellt dem Kunden Folgendes bereit:
a)Informationen über die verfügbaren Verfahren für den Wechsel und die Übertragung von Inhalten auf den Datenverarbeitungsdienst, einschließlich Informationen über verfügbare Wechsel- und Übertragungsmethoden und -formate sowie über Einschränkungen und technische Beschränkungen, die dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bekannt sind;
b)einen Verweis auf ein aktuelles Online-Register der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten mit Einzelheiten zu allen Datenstrukturen und Datenformaten sowie zu den einschlägigen Normen und offenen Interoperabilitätsspezifikationen, in denen die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e beschriebenen exportierbaren Daten verfügbar sind.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 32023R2854
Fundstelle:
ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023
Stand:
2023-12-22
Abgerufen:
2026-04-21