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Data Act — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Definiert, wann eine außergewöhnliche Notwendigkeit vorliegt — nur zeitlich und im Umfang begrenzt, etwa bei öffentlichen Notständen oder fehlenden nicht-personenbezogenen Daten für statistische Aufgaben. Kleinst- und Kleinunternehmen sind vom Nicht-Notstandstatbestand ausgenommen. Die Hürde für staatliche Datenanfragen bleibt damit hoch.

Art. 15 Data Act

Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung

(1)Die außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung bestimmter Daten im Sinne dieses Kapitels ist zeitlich befristet und im Umfang begrenzt und gilt nur unter einem der folgenden Umstände als gegeben, wenn:
a)die verlangten Daten zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich sind und die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union diese Daten unter gleichwertigen Bedingungen auf andere Weise nicht rechtzeitig und wirksam beschaffen kann;
b)nicht von Buchstabe a erfassten Umstände vorliegen, und nur soweit nicht- betroffen sind, wenn
i)eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union auf der Grundlage des Unionsrechts oder des nationalen Rechts tätig wird und spezifische Daten ermittelt hat, deren Fehlen sie daran hindert, eine bestimmte im öffentlichen Interesse ausgeübte Aufgabe zu erfüllen, die rechtlich ausdrücklich vorgesehen ist, wie etwa amtliche Statistiken zu erstellen oder einen öffentlichen Notstand einzudämmen oder zu überwinden, und ii) die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union alle anderen ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um solche Daten zu erlangen, darunter der Erwerb von nicht-personenbezogenen Daten auf dem Markt durch Angebot von Markttarifen oder die Inanspruchnahme bestehender Verpflichtungen zur Bereitstellung von Daten oder der Erlass neuer Rechtsvorschriften, die die rechtzeitige Verfügbarkeit der Daten gewährleisten könnten.
(2)Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gilt nicht für Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen.
(3)Die Verpflichtung, nachzuweisen, dass die öffentliche Stelle nicht in der Lage war, nicht- durch den Erwerb auf dem Markt zu erhalten, gilt nicht, wenn die spezifische Aufgabe, die im öffentlichen Interesse ausgeübt wird, in der Erstellung amtlicher Statistiken besteht und der Erwerb solcher Daten nach nationalem Recht nicht zulässig ist.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 32023R2854
Fundstelle:
ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023
Stand:
2023-12-22
Abgerufen:
2026-04-21