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Data Act — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Die Wechselpflichten treffen nur Dienste und Verträge, die vom ursprünglichen Anbieter tatsächlich angeboten werden. Dies begrenzt die Reichweite der Pflichten und verhindert, dass Anbieter für Drittdienste oder individuell angepasste Lösungen haften.

Art. 24 Data Act

Tragweite der technischen Verpflichtungen

(1)Die Verantwortung von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gemäß der Artikel 23, 25, 29, 30 und 34 gilt nur für die Dienste, Verträge oder Geschäftsgepflogenheiten, die vom ursprünglichen Anbieter der Datenverarbeitungsdienste angeboten wurden.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 32023R2854
Fundstelle:
ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023
Stand:
2023-12-22
Abgerufen:
2026-04-21