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Data Act — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Spezifische Datenweitergabepflichten in bereits geltendem Unionsrecht bleiben unberührt; sektorspezifische Regelwerke mit höheren Anforderungen gehen vor. Das Kapitel über außergewöhnliche Notwendigkeit berührt nicht das Forschungsdatenrecht. So fügt sich die Verordnung in einen größeren digitalen Gesetzesrahmen ein.

Art. 44 Data Act

Andere Rechtsakte der Union zur Regelung von Rechten und Pflichten in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung

(1)Die besonderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten zwischen , zwischen und Verbrauchern sowie ausnahmsweise zwischen und öffentlichen Stellen aufgrund von Rechtsvorschriften der Union, die bis zumin Kraft getreten sind, und darauf beruhenden delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten bleiben unberührt. 11. Januar 2024
(2)Diese Verordnung berührt nicht das Unionsrecht, in denen hinsichtlich der Bedürfnisse eines Sektors, eines gemeinsamen europäischen Datenraums oder eines Gebietes von öffentlichem Interesse weitere Anforderungen festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf
a)technische Aspekte des Datenzugangs,
b)Beschränkungen der Rechte des Dateninhabers auf Zugang zu bestimmten von Nutzern bereitgestellten Daten und auf deren Nutzung,
c)Aspekte, die über den Datenzugang und die Datennutzung hinausgehen.
(3)Diese Verordnung – mit Ausnahme des Kapitels V – berührt nicht das Unionsrecht und das nationale Recht, das den Zugang zu Daten und die Genehmigung ihrer Nutzung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vorsieht.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 32023R2854
Fundstelle:
ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023
Stand:
2023-12-22
Abgerufen:
2026-04-21