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Data Act — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Das B2B-Kapitel gilt überall dort, wo Unionsrecht eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten zwischen Unternehmen vorsieht. Vertragsklauseln, die zum Nachteil der verpflichteten Partei davon abweichen, sind unwirksam — ein AGB-Kontrollsystem speziell für Datenverträge.

Art. 12 Data Act

Umfang der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen

(1)Dieses Kapitel gilt, wenn ein Dateninhaber im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen nach Artikel 5 oder nach geltendem Unionsrecht oder nach im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, einem Datenempfänger Daten bereitzustellen.
(2)Eine Vertragsklausel in einer Datenweitergabevereinbarung, die zum Nachteil einer Partei oder gegebenenfalls zum Nachteil des Nutzers die Anwendung dieses Kapitels ausschließt, davon abweicht oder seine Wirkung abändert, ist für diese Partei nicht bindend.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 32023R2854
Fundstelle:
ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023
Stand:
2023-12-22
Abgerufen:
2026-04-21