Data Act — Inhaltsverzeichnis
Data Act — Erwägungsgründe
Alle 119 Erwägungsgründe der Datenverordnung.
- EG 1In den letzten Jahren haben datengetriebene Technologien transformative Wirkung auf alle Wirtschaftssektoren gehabt. Insbesondere die rasche…
- EG 2Hindernisse bei der Datenweitergabe verhindern jedoch eine optimale Verteilung der Daten zum Nutzen der Gesellschaft. Zu diesen Hindernissen…
- EG 3In Sektoren mit zahlreichen Kleinstunternehmen sowie Kleinunternehmen und mittleren Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfe…
- EG 4Um den Bedürfnissen der digitalen Wirtschaft gerecht zu werden und die Hindernisse für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Da…
- EG 5Mit dieser Verordnung wird sichergestellt, dass die Nutzer eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes in der Union zeitnah auf die …
- EG 6Die Datengenerierung ist das Ergebnis der Handlungen mindestens zweier Akteure, insbesondere des Entwicklers oder Herstellers eines vernetzt…
- EG 7Das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten wird insbesondere durch die Verordnungen (EU) 2016/679und (EU) 2018/1725des Europäisch…
- EG 8Die Grundsätze der Datenminimierung und des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sind von…
- EG 9Sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders vorgesehen, lässt sie das nationale Vertragsrecht, einschließlich der Vorschriften über d…
- EG 10Diese Verordnung berührt nicht Rechtsvorschriften der Union nationale Rechtsvorschriften über die Datenweitergabe, den Datenzugang und die D…
- EG 11Sofern nicht ausdrücklich in der vorliegenden Verordnung vorgesehen, sollten Rechtsvorschriften der Union, in denen Anforderungen an die phy…
- EG 12Diese Verordnung ergänzt das Unionsrecht zur Festlegung von Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, insb…
- EG 13Diese Verordnung berührt nicht die Rechtsakte der Union und der Mitgliedstaaten zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, darunter die …
- EG 14Vernetzte Produkte, die mittels ihrer Komponenten oder Betriebssysteme Daten über ihre Leistung, Nutzung oder Umgebung erlangen, generieren …
- EG 15Die Daten stellen digitalisierte Nutzerhandlungen und -vorgänge dar und sollten dementsprechend für den Nutzer zugänglich sein. Die Vorschri…
- EG 16Diese Verordnung ermöglicht es Nutzern vernetzter Produkte, Folgemarkt-Dienste, Nebendienste und sonstige Dienste zu nutzen, die auf Daten b…
- EG 17Für Produkte, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Anmietung oder des Leasings so mit einem verbundenen Dienst vernetzt sind, dass das vernetz…
- EG 18Unter dem Nutzer eines vernetzten Produkts sollte eine natürliche oder juristische Person, z. B. ein Unternehmen, ein Verbraucher oder eine …
- EG 19Der BegriffDatenkompetenzbezeichnet die Fähigkeiten, das Wissen und das Verständnis, die/das es Nutzern, Verbrauchern und Unternehmen, insbe…
- EG 20In der Praxis sind nicht alle Daten, die durch vernetzte Produkte oder verbundene Dienste generiert werden, für ihre Nutzer leicht zugänglic…
- EG 21Gelten mehrere Personen oder Rechtsträger als Nutzer, beispielsweise im Falle gemeinschaftlichen Eigentums oder wenn ein Eigentümer, Mieter …
- EG 22Die vernetzten Produkte können so konzipiert sein, dass bestimmte Daten direkt von einem Datenspeicher auf dem Gerät oder von einem entfernt…
- EG 23Virtuelle Assistenten spielen eine immer wichtigere Rolle bei der Digitalisierung des Verbraucherumfelds und des beruflichen Umfelds und die…
- EG 24Vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags für ein vernetztes Produkt sollte der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber – bei dem…
- EG 25Diese Verordnung sollte nicht so verstanden werden, dass sie Dateninhabern ein neues Recht auf die Nutzung von Produktdaten oder verbundener…
- EG 26Um das Entstehen liquider, fairer und effizienter Märkte für nicht-personenbezogene Daten zu fördern, sollten die Nutzer vernetzter Produkte…
- EG 27In konzentrierten Sektoren, in denen die Endnutzer durch eine kleine Zahl von Herstellern mit vernetzten Produkten versorgt werden, stehen d…
- EG 28Bei Verträgen zwischen einem Dateninhaber und einem Verbraucher als Nutzer eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes, das bzw. der…
- EG 29Dateninhaber können eine geeignete Nutzeridentifizierung verlangen, um die Berechtigung eines Nutzers auf Zugang zu den Daten zu überprüfen.…
- EG 30Dem Nutzer sollte es freistehen, die Daten zu jedem rechtmäßigen Zweck zu verwenden. Dazu gehören die Bereitstellung der Daten, die der Nutz…
- EG 31Nach der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Ratesgilt der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäfts…
- EG 32Das Ziel dieser Verordnung besteht nicht nur darin, die Entwicklung neuer, innovativer vernetzter Produkte oder verbundener Dienste zu förde…
- EG 33Ein Dritter, dem Daten bereitgestellt werden, kann eine natürliche oder juristische Person, wie etwa ein Verbraucher, ein Unternehmen, eine …
- EG 34Bei der Nutzung eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes können, insbesondere wenn es sich bei dem Nutzer um eine natürliche Pers…
- EG 35Produktdaten oder verbundene Dienstdaten sollten Dritten nur auf Verlangen des Nutzers bereitgestellt werden. Dementsprechend ergänzt die vo…
- EG 36Der Zugang zu auf Endgeräten gespeicherten von über Endgeräte zugänglichen Daten unterliegt der Richtlinie 2002/58/EG und erfordert die Einw…
- EG 37Um zu verhindern, dass Nutzer ausgenutzt werden, sollten Dritte, denen die Daten auf Verlangen des Nutzers bereitgestellt wurden, diese Date…
- EG 38Im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung sollten Dritte nur auf solche Informationen zugreifen, die für die Erbringung des vom Nut…
- EG 39Dritte sollten auch davon absehen, Daten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, für das Profiling einer Person zu verwenden…
- EG 40Start-ups, kleine Unternehmen und Unternehmen, die nach Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG als mittlere Unternehmen einzustufe…
- EG 41Angesichts des derzeitigen Stands der Technik wäre es zu aufwendig, Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen weitere Konzeptionspflichten für…
- EG 42Unter Berücksichtigung der Vielzahl von vernetzten Produkten, mit denen hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit unterschiedliche Daten gener…
- EG 43Auf der Grundlage des Grundsatzes der Vertragsfreiheit sollte es den Parteien freistehen, in ihren Verträgen im Rahmen der allgemeinen Zugan…
- EG 44Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für einen obligatorischen Datenzugang für beide Vertragsparteien fair sind, sollten die allgemeinen…
- EG 45In Vereinbarungen über die Bereitstellung von Daten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen abgeschlossen werden, sollt…
- EG 46Um weitere Investitionen in die Generierung und Bereitstellung wertvoller Daten zu fördern, einschließlich Investitionen in einschlägige tec…
- EG 47Erstens kann eine angemessene Gegenleistung für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Unionsrecht oder nationalen Rechtsvorschriften, die im…
- EG 48Ein Eingreifen ist nicht erforderlich, wenn Daten zwischen großen Unternehmen weitergegeben werden oder wenn es sich beim Dateninhaber um ei…
- EG 49Um KMU vor übermäßigen wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die ihnen die Entwicklung und den Betrieb innovativer Geschäftsmodelle über…
- EG 50In hinreichend begründeten Fällen, auch wenn es notwendig ist, die Beteiligung der Verbraucher und den Wettbewerb zu gewährleisten oder Inno…
- EG 51Transparenz ist ein wichtiger Grundsatz, um sicherzustellen, dass die von einem Dateninhaber verlangte Gegenleistung angemessen ist oder, fa…
- EG 52Alternative Möglichkeiten zur Beilegung innerstaatlicher und grenzüberschreitender Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von…
- EG 53Das Streitbeilegungsverfahren im Rahmen dieser Verordnung ist ein freiwilliges Verfahren, das es Nutzern, Dateninhabern und Datenempfängern …
- EG 54Um zu vermeiden, dass – insbesondere in einer grenzüberschreitenden Situation – zwei oder mehr Streitbeilegungsstellen mit derselben Streiti…
- EG 55Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Streitbeilegungsstellen die von der Kommission zu entwickelnde…
- EG 56Die Parteien eines Streitbeilegungsverfahrens sollten nicht daran gehindert werden, ihre Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ei…
- EG 57Dateninhaber können geeignete technische Schutzmaßnahmen anwenden, um die unrechtmäßige Offenlegung von oder den unrechtmäßigen Zugang zu Da…
- EG 58Wenn sich eine Partei in einer stärkeren Verhandlungsposition befindet, besteht die Gefahr, dass sie diese Position bei Verhandlungen über d…
- EG 59Bei den Vorschriften über Vertragsklauseln sollte der Grundsatz der Vertragsfreiheit als wesentliches Konzept in den Geschäftsbeziehungen zw…
- EG 60Darüber hinaus sollten die Vorschriften über missbräuchliche Vertragsklauseln nur für diejenigen Bestandteile eines Vertrags gelten, die sic…
- EG 61Kriterien für die Ermittlung missbräuchlicher Vertragsklauseln sollten nur auf überzogene Vertragsklauseln angewandt werden, bei denen eine …
- EG 62Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird in dieser Verordnung eine Liste von Klauseln festgelegt, die stets als missbräuchlich gelten und ein…
- EG 63Im Falle außergewöhnlicher Notwendigkeit kann es erforderlich sein, dass öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank od…
- EG 64Bei öffentlichen Notständen wie Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Notlagen aufgrund von Naturkatastrophen, einschließlich sol…
- EG 65Eine außergewöhnliche Notwendigkeit kann sich auch aus Situationen ergeben, die keinen Notstand darstellen. In solchen Fällen sollte es eine…
- EG 66Diese Verordnung sollte weder für freiwillige Vereinbarungen über den Datenaustausch zwischen privaten und öffentlichen Stellen, einschließl…
- EG 67Diese Verordnung ergänzt das Unionsrecht und das nationale Recht, die den Zugang zu Daten für statistische Zwecke und deren Nutzung für stat…
- EG 68Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Bereichen Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeit…
- EG 69Im Einklang mit Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ist ein verhältnismäßiger, begrenzter und vorhersehbarer Rahmen auf U…
- EG 70Mit der Datenbereitstellungspflicht soll sichergestellt werden, dass öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder E…
- EG 71Dateninhaber sollten die Möglichkeit haben, je nach Art der in dem Verlangen geltend gemachten außergewöhnlichen Notwendigkeit unverzüglich …
- EG 72Im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit im Zusammenhang mit öffentlichen Notstandsmaßnahmen sollten öffentliche Stellen nach Möglichk…
- EG 73Daten, die öffentlichen Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder Einrichtungen der Union wegen einer außergewöhnlichen Not…
- EG 74Bei der Weiterverwendung von Daten, die von Dateninhabern bereitgestellt werden, sollten öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäisch…
- EG 75Wenn es um den Schutz eines bedeutenden öffentlichen Gutes geht, wie etwa die Bewältigung öffentlicher Notstände, sollte von der öffentliche…
- EG 76Die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union sollte befugt sein, die Daten, die sie a…
- EG 77Zur Bewältigung eines grenzüberschreitenden öffentlichen Notstands oder einer anderen außergewöhnlichen Notwendigkeit können Datenverlangen …
- EG 78Die Fähigkeit der Kunden von Datenverarbeitungsdiensten, einschließlich Cloud- und Edge-Diensten, von einem Datenverarbeitungsdienst unter W…
- EG 79Mit der Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angehalten, Verha…
- EG 80Datenverarbeitungsdienste sollten Dienste umfassen, die den ortsunabhängigen und bedarfsgesteuerten Netzzugang zu einem konfigurierbaren, sk…
- EG 81Der generische BegriffDatenverarbeitungsdiensteumfasst eine beträchtliche Zahl von Diensten mit einer sehr großen Bandbreite an unterschiedl…
- EG 82Wenn der ursprüngliche Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten die Extraktion der dem Kunden gehörenden exportierbaren Daten behindert, kann…
- EG 83Digitale Vermögenswerte beziehen sich auf Elemente in digitaler Form, für die der Kunde das Nutzungsrecht hat, einschließlich Anwendungen un…
- EG 84Ziel dieser Verordnung ist es, den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten zu erleichtern, wozu die Bedingungen und Maßnahmen gehören, d…
- EG 85Der Wechsel ist ein Vorgang, der vom Kunden ausgeht und aus mehreren Schritten – einschließlich Datenextraktion – besteht, was das Herunterl…
- EG 86Funktionsäquivalenz bedeutet, dass nach einem Wechsel ein Mindestfunktionsumfang auf der Grundlage der exportierbaren Daten und digitalen Ve…
- EG 87Datenverarbeitungsdienste werden in verschiedenen Bereichen verwendet und weisen hinsichtlich ihrer Komplexität und der Dienstart Unterschie…
- EG 88Wechselentgelte sind Entgelte, die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bei ihren Kunden für den Vollzug des Wechsels erheben. Üblicherwe…
- EG 89Der ursprüngliche Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollte bestimmte Aufgaben auslagern und Dritten für die Erfüllung der in dieser Ve…
- EG 90Um einer Bindung an bestimmte Anbieter zu Lasten des Wettbewerbs und der Entwicklung neuer Dienste entgegenzuwirken, bedarf es eines ambitio…
- EG 91Wenn Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten ihrerseits Kunden von Datenverarbeitungsdiensten sind, die von einem Dritten erbracht werden, k…
- EG 92Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollten verpflichtet sein, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und in einem angemessenen Verhältnis zu ihren…
- EG 93Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollten zudem dazu verpflichtet werden, bestehende Hindernisse auszuräumen und keine neuen Hindernis…
- EG 94Während des gesamten Vollzugs des Wechsels sollte ein hohes Maß an Sicherheit gewahrt werden. Das bedeutet, dass der ursprüngliche Anbieter …
- EG 95Die Informationen, die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten Kunden bereitstellen müssen, könnten die Ausstiegsstrategie der Kunden unters…
- EG 96Um die Interoperabilität und den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten zu erleichtern, sollten Nutzer und Anbieter von Datenverarbeitu…
- EG 97Um den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten zu erleichtern, sollten alle beteiligten Parteien, einschließlich des ursprünglichen und …
- EG 98Datenverarbeitungsdienste für Dienste, bei denen die meisten Hauptmerkmale speziell auf konkrete Vorgaben eines einzelnen Kunden zugeschnitt…
- EG 99Im Einklang mit der Mindestanforderung, den Wechsel von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten zu ermöglichen, zielt diese Verordnung auch…
- EG 100Offene Interoperabilitätsspezifikationen und -normen, die gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und …
- EG 101Drittländer können Gesetze, Verordnungen und sonstige Rechtsakte erlassen, die darauf ausgerichtet sind, dass nicht-personenbezogene Daten, …
- EG 102Um das Vertrauen in Daten weiter zu stärken, ist es wichtig, dass Schutzvorkehrungen, die Unionsbürgern, der öffentlichen Hand und Unternehm…
- EG 103Normung und semantische Interoperabilität sollten eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung technischer Lösungen zur Gewährleistung der Int…
- EG 104Um die Interoperabilität von Instrumenten für die automatisierte Durchführung von Vereinbarungen über die Datenweitergabe zu fördern, müssen…
- EG 105Zum Nachweis, dass die wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, sollte der Anbieter eines intelligenten Vertrags – oder in…
- EG 106Abgesehen davon, dass professionelle Entwickler intelligenter Verträge zur Erfüllung wesentlicher Anforderungen verpflichtet werden müssen, …
- EG 107Um die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden bene…
- EG 108Zur Durchsetzung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung sollten natürliche und juristische Personen das Recht haben, bei Verletzung ihrer Rech…
- EG 109Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass für Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten Sanktionen gelten. S…
- EG 110Der EDIB sollte die Kommission bei der Koordinierung der nationalen Verfahren und Strategien zu den unter diese Verordnung fallenden Themen …
- EG 111Um Unternehmen bei der Ausarbeitung und Aushandlung von Verträgen zu unterstützen, sollte die Kommission unverbindliche Mustervertragsklause…
- EG 112Damit nicht das Risiko besteht, dass die Inhaber von Daten, die durch physische Komponenten wie Sensoren eines vernetzten Produkts und eines…
- EG 113Damit den technischen Aspekten von Datenverarbeitungsdiensten Rechnung getragen wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, …
- EG 114Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse eingeräum…
- EG 115Diese Verordnung sollte Vorschriften unberührt lassen, die besonderen Bedürfnissen einzelner Sektoren oder Bereichen von öffentlichem Intere…
- EG 116Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt lassen. Die in dieser…
- EG 117Damit sich die Teilnehmer, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, an die neuen Vorschriften dieser Verordnung anpassen und d…
- EG 118Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) …
- EG 119Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer fairen Aufteilung des Wertes von Daten auf die Akteure der Datenwirtschaft …
Quelle: EUR-Lex CELEX 32023R2854