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Data Act — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Beim parallelen Einsatz mehrerer Datenverarbeitungsdienste gelten die Wechselpflichten entsprechend. Anbieter dürfen Extraktionsentgelte nur in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen — ohne Aufschlag oder Marge.

Art. 34 Data Act

Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten

(1)Die in Artikel 23, Artikels 24, Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iv und Buchstaben e und f sowie Artikel 30 Absätze 2, 3, 4 und 5 festgelegten Anforderungen gelten entsprechend auch für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, um die Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten zu erleichtern.
(2)Wenn ein Datenverarbeitungsdienst parallel mit einem anderen Datenverarbeitungsdienst genutzt wird, können die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten Datenextraktionsentgelte verlangen, aber nur zur Weitergabe der entstandenen Extraktionskosten, ohne diese Kosten zu übersteigen.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 32023R2854
Fundstelle:
ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023
Stand:
2023-12-22
Abgerufen:
2026-04-21