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Data Act — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Die Datenweitergabepflichten gelten nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie für mittlere Unternehmen im ersten Jahr nach Einstufung. Damit sollen Startups und kleine Hersteller nicht überlastet werden, während Vertragsklauseln, die Nutzerrechte einschränken, generell unwirksam bleiben.

Art. 7 Data Act

Umfang der Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen

(1)Die Pflichten nach diesem Kapitel gelten nicht für Daten, die bei der Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die von einem Kleinstunternehmen oder einem Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert werden oder die bei der Nutzung von verbundenen Diensten generiert werden, die von einem solchen erbracht werden, sofern dieses kein Partnerunternehmen oder kein verbundenes im Sinne des Artikels 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG hat, das nicht als Kleinstunternehmen oder Kleinunternehmen gilt, und sofern das Kleinstunternehmen oder Kleinunternehmen nicht als Unterauftragnehmer mit der Herstellung oder der Konzeption eines vernetzten Produkts oder der Erbringung eines verbundenen Dienstes beauftragt wurde. Das Gleiche gilt für Daten, die durch die Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die von einem hergestellt werden, das seit weniger als einem Jahr als mittleres Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist, oder für verbundene Dienste, die von einem solchen erbracht werden, und für vernetzten Produkte für ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch ein mittleres .
(2)Vertragsklauseln, die zum Nachteil des Nutzers die Anwendung der Rechte des Nutzers nach diesem Kapitel ausschließen, davon abweichen oder die Wirkung dieser Rechte abändern, sind für den Nutzer nicht bindend.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 32023R2854
Fundstelle:
ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023
Stand:
2023-12-22
Abgerufen:
2026-04-21