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Data Act — Inhaltsverzeichnis

Erwägungsgrund 52

Alternative Möglichkeiten zur Beilegung innerstaatlicher und grenzüberschreitender Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Daten sollten Dateninhabern und Datenempfängern gleichermaßen zur Verfügung stehen, sodass das Vertrauen in die Datenweitergabe gestärkt wird. Falls sich die Parteien nicht auf faire, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen für die Bereitstellung von Daten einigen können, sollten die Streitbeilegungsstellen den Parteien eine einfache, schnelle und kostengünstige Lösung anbieten. Während in dieser Verordnung nur die Bedingungen festgelegt sind, die Streitbeilegungsstellen erfüllen müssen, um zertifiziert zu werden, steht es den Mitgliedstaaten frei, spezifische Vorschriften für das Zertifizierungsverfahren, einschließlich des Ablaufs oder des Widerrufs der Zertifizierung, zu erlassen. Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Streitbeilegung sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, Streitbeilegungsstellen einzurichten.

Quelle:
EUR-Lex CELEX 32023R2854
Fundstelle:
ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023
Stand:
2023-12-22
Abgerufen:
2026-04-21