Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
Data Act — Inhaltsverzeichnis

Erwägungsgrund 56

Die Parteien eines Streitbeilegungsverfahrens sollten nicht daran gehindert werden, ihre Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren auszuüben. Daher sollte die Entscheidung, eine Streitbeilegungsstelle mit einer Streitigkeit zu befassen, diesen Parteien nicht das Recht nehmen, bei einem Gericht eines Mitgliedstaats Rechtsmittel einzulegen. Die Streitbeilegungsstellen sollten jährliche Tätigkeitsberichte öffentlich verfügbar machen.

Quelle:
EUR-Lex CELEX 32023R2854
Fundstelle:
ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023
Stand:
2023-12-22
Abgerufen:
2026-04-21