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Data Act — Inhaltsverzeichnis

Erwägungsgrund 60

Darüber hinaus sollten die Vorschriften über missbräuchliche Vertragsklauseln nur für diejenigen Bestandteile eines Vertrags gelten, die sich auf die Bereitstellung von Daten beziehen, d. h. Vertragsklauseln über den Datenzugang und die Datennutzung sowie die Haftung oder Rechtsbehelfe bei Verletzung und Beendigung datenbezogener Pflichten. Andere Teile desselben Vertrags, die nicht mit der Bereitstellung von Daten zusammenhängen, sollten nicht der in dieser Verordnung festgelegten Missbräuchlichkeitsprüfung unterliegen.

Quelle:
EUR-Lex CELEX 32023R2854
Fundstelle:
ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023
Stand:
2023-12-22
Abgerufen:
2026-04-21