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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 1 DSG LSA

Zweck des Gesetzes

KI-generierte Zusammenfassung

Das Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfuellungsgesetz Sachsen-Anhalt ergaenzt und beschraenkt die DSGVO fuer den Landesbereich und setzt zugleich Teile der JI-Richtlinie um. Darueber hinaus regelt es die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen.

(1)Dieses Gesetz trifft ergänzende und beschränkende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1; L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72; L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2).
(2)Daneben setzt dieses Gesetz in den Abschnitten 5, 6 und 9 die Artikel 32 bis 34, 41 bis 49 und 53 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 89; L 127 vom 23. 5. 2018, S. 9) um. Im Übrigen wird die Richtlinie (EU) 2016/680 im Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt sowie in den jeweiligen Fachgesetzen umgesetzt.
(3)Ferner trifft dieses Gesetz Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 fallen. zur Einzelansicht § 1
Quelle:
https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-DSGVOAGSTrahmen
Fundstelle:
GVBl. LSA 2018 S. 106
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28